6.1a) Das Recht auf Stellungnahme der Parteien zum Beweisergebnis folgt konkret aus § 147 ZPO (hier in Verbindung mit § 204 ZPO). Dazu machen die Beschwerdeführer insbesondere geltend (Beschwerde Ziff. 44, S. 13), sie hätten weder vor erster Instanz noch (hier wegen des Novenverbotes) im Rahmen des Rekursverfahrens zur Zeugeneinvernahme, welche der Einzelrichter durchgeführt hatte, Stellung nehmen können.