6. Die Beschwerdeführer machen geltend (Beschwerde S. 7, Ziff. 20 und S. 13, Ziff. 44/45), die Vorinstanz habe ihnen das aus § 56 ZPO fliessende Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, verweigert und habe Liquidität bejaht, ohne die Einwendungen und Einreden und die dazu von den Beschwerdeführern offerierten Gegenbeweise zu beachten (Beschwerde Ziff. 21-28). - 6 -