Unbehelflich bleibt in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführer auf die abweichende Beurteilung durch die erste Instanz und den Umfang der vorinstanzlichen Begründung. Im Rahmen ihres Verfahrens hatte die Rekursinstanz frei zu entscheiden, ob Liquidität gegeben sei (§ 279 ZPO) und war somit nicht an die abweichende Auffassung des Einzelrichters gebunden. Ebenso wenig kann es grundsätzlich darauf ankommen, wie umfangreich die Begründung des Summarrichters ausfällt; massgebend sind allein inhaltliche Gesichtspunkte.