der antizipierten Beweiswürdigung: Wie auch im ordentlichen Verfahren (vgl. dazu FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 140 m.H.; JOHANN JAKOB ZÜRCHER, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, S. 344 Fn 12) darf der summarische Richter von der Abnahme weiterer Beweise nur (aber immerhin) dann absehen und einen materiellen Entscheid treffen, wenn er den relevanten Sachverhalt für genügend geklärt hält und davon auszugehen ist, dass auch weitere Beweise am feststehenden Beweisergebnis zweifellos nichts mehr zu ändern vermöchten; dies trifft zu, wenn die Einreden und Einwendungen (bzw. die dazu angerufenen Beweismittel) des Beklagten offensichtlich unbegründet