5.1 Die Beschwerdeführer beziehen sich sodann (Beschwerde Ziff. 19, S. 6 f.) auf eine Stelle im angefochtenen Entscheid (zitiert als E. 3c; recte 4c, S. 6), wonach gestützt auf die Lehre das Vorliegen eines sofort beweisbaren Sachverhalts grundsätzlich verneint werden müsse, wenn angerufene Beweismittel (Zeugen, Urkundenedition, Expertise, Beweisaussage) als Folge der Beweisbeschränkung im Befehlsverfahren nicht abgenommen würden (u.H.a. auf ISAAK MEIER, Rechtsschutz im summarischen Verfahren als Alternative zum ordentlichen Zivilprozess im schweizerischen Recht, Köln 1997, S. 100).