2. Gegen den Rekursentscheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher die Beschwerdeführer beantragen (KG act. 1 S. 2), es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Ausweisungsbegehren abzuweisen bzw. der einzelrichterliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen; eventuell sei den Beschwerdeführern eine angemessene Ausweisungsfrist anzusetzen. Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Beschwerde (KG act. 10). Die Beschwerdeführer haben gegen den angefochtenen Entscheid gleichzeitig Berufung an das Bundesgericht erhoben (Beschwerde S. 3, Ziff. 4).