Dagegen rekurrierte der Beschwerdegegner an das Obergericht. Dieses befahl in Gutheissung des Rekurses mit Beschluss vom 13. Oktober 2003 (KG act. 2) den Beschwerdeführern unter Androhung von Zwangsvollzug im Unterlassungsfall, das Mietobjekt (unverzüglich) zu räumen und zu verlassen. Auf die von den Beschwerdeführer erhobene Eventualwiderklage trat das Gericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein.