1. Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) klagte vor Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks ____ gestützt auf § 222 Ziff. 2 ZPO gegen die Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Ausweisung aus dem Einfamilienhaus samt Doppelgarage an der _____strasse in ________. Die Beschwerdeführer erhoben Eventualwiderklage auf Zahlung von Fr. 171'100.--. Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 trat der Einzelrichter in Anwendung von § 226 ZPO mangels sofort beweisbaren Sachverhalts auf das klägerische Begehren nicht ein. Dagegen rekurrierte der Beschwerdegegner an das Obergericht.