{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030165_2004-03-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4DC7A0695F8537E3C1256F1E004B3ECC_AA030165.pdf", "Checksum": "51c7c261dcfe43dee900d73c537944e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundzüge des Beschwerdeverfahrens - Liquidität im summarischen Befehlsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:56", "Checksum": "481e96e0842d349d7af5431397f29b04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165\nRegeste:\nGrundzüge des Beschwerdeverfahrens - Liquidität im summarischen Befehlsverfahren\n\n d) Das Obergericht hat die Tatsache, dass die Empfangsscheine neben dem\nPoststempel keine Unterschrift des Postbeamten tragen, als unerheblich bezeichnet, weil die Unterzeichnung einer solchen Quittung leicht einmal vergessen werden könne. Unerheblich sei auch, dass die Absenderin auf den Empfangsscheinen den Empfänger selber eingetragen habe; es handle sich um ein der raschen\nGeschäftsabwicklung am Postschalter förderliches Vorgehen. Da Brigitta S. im\nBesitz dieser Empfangsscheine sei, stehe fest, dass die fraglichen Sendungen\naufgegeben habe (Beschluss S. 6). Dem halten die Beschwerdeführer entgegen\n(Beschwerde Ziff. 30), das Obergericht sei ohne nähere Begründung auf die von\nihnen offerierten zusätzlichen Beweismittel (Expertise, Zeugnis; ER act. 32 Ziff.\n14) nicht eingegangen.\n\nDas Obergericht nimmt in diesem Zusammenhang (Beschluss S. 6/7) Stellung zu den von den Beschwerdeführer angerufenen Beweisen betreffend die\nFrage der Zustellung der Kündigungsschreiben durch die Poststelle F. Hingegen\nlassen sich dem angefochtenen Entscheid keine Äusserungen zur Frage entnehmen, weshalb die Unvollständigkeit (fehlende Unterschrift) der Postaufgabequittungen der Poststelle G. (ER act. 37/6) keiner näheren Abklärung bedarf.\n\n6.5a) Mit ihrer Gesamtwürdigung zu diesem Punkt (Beschluss S. 9, Erw. 4d)\nbezeichnet es die Vorinstanz als \"klar, dass die Beklagten die eingeschriebenen\nSendungen erhalten haben, wie ihr Vertreter in der Einspracheschrift vom 22.\nOktober 2002 (unter Bestreitung des vom Kläger behaupteten Inhaltes) ursprünglich auch selber geschrieben hat (act. 7/14)\". Die nachträglichen Bestreitungen\nerfolgten \"offensichtlich allein aus prozesstaktischen Gründen\".\n- 12 -\n\nNach dem vorstehend (Ziff. 5.2) Gesagten stellt sich die Frage, ob dieser\nSchluss im Ergebnis zutrifft und insoweit von Liquidität ausgegangen werden\ndurfte, oder ob weitere (Gegen-)Beweise hätten abgenommen werden müssen,\nwas einen Sachentscheid ausgeschlossen und eine Überweisung ins ordentliche\nVerfahren erforderlich gemacht hätte. Die Beschwerdeführer machen geltend\n(Beschwerde S. 9/10, Ziff. 31-34), die Schlussfolgerung sei, weil auf willkürlichen\ntatsächlichen Annahmen beruhend bzw. unter Verletzung von Verfahrensgrundsätzen zustandegekommen, falsch. Dabei rekapitulieren sie vorab die bereits vorstehend wiedergegebenen Argumente (Ziff. 32 und 33); zusätzlich beziehen sie\nsich auf den Aspekt der (fehlenden) Spuren der Ablage in den Ringordnern auf\nden ursprünglich eingereichten Kopien der Postempfangsscheine, was gegen deren Authentizität spreche (Ziff. 34). Dazu hatte die Vorinstanz erwogen (Beschluss\nS. 9), diese Indizien sprächen angesichts der vorhandenen Spuren von Bostitchklammern nicht gegen die klägerische Darstellung, was von den Beschwerdeführer wiederum willkürlich bzw. als Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes gerügt wird, indem auf den ursprünglichen eingereichten Kopien auch keine Bostitchmarken vorhanden seien.\n\nb) Ohne dass auf den zuletzt genannten Punkt näher einzugehen wäre (auf\nden zunächst eingereichten Kopien [ER act. 24/5] lassen sich jedenfalls keine\nHeftungsspuren erkennen), steht aufgrund des bisher Gesagten fest, dass die\nFrage der Zustellung der Kündigungsschreiben an die Beschwerdeführer mit verschiedenen Ungereimtheiten behaftet ist (vorstehend lit. a, c und d). Diese mögen\nje einzeln betrachtet eher untergeordnet erscheinen, erweisen sich in ihrer Gesamtheit jedoch als nicht ganz unbedeutend. Bei dieser Sachlage können die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht als offensichtlich haltlos bezeichnet werden;\ndie Beschwerdeführer hätten demzufolge mit ihren Gegenbeweismitteln zugelassen werden müssen, was auf Illiquidität des klägerischen Begehrens im Sinne von\n§ 226 ZPO hinausläuft. Indem die Vorinstanz dies verkannt hat, hat sie einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als\nbegründet im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO.\n- 13 -\n\n7. Damit kann offen bleiben, ob auch hinsichtlich des Inhalts der Schreiben\n(Beschluss Ziff. 5, S. 9 ff.) Illiquidität besteht oder nicht.\n\n8. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss des Obergerichts aufzuheben. Aus dem Gesagten folgt, dass in Abweisung des Rekurses die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren\ndes Bezirks ____ vom 6. Januar 2003 (Nichteintreten auf das Ausweisungsbegehren) zu bestätigen ist.\n\n9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen; dieser hat die Beschwerdeführer entsprechend zu entschädigen.\n\nEs wird Sache des Obergerichts sein, die Nebenfolgen des Rekursverfahrens und den Kostenbezug ausgangsgemäss neu zu regeln.\n- 14 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird der Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2003 aufgehoben.\n\n2. a) In Abweisung des Rekurses wird die Verfügung des Einzelrichters im\nsummarischen Verfahren des Bezirkes ____ vom 6. Januar 2003 bestätigt.\n\nb) Die Regelung der Nebenfolgen des Rekursverfahrens und des Kostenbezugs bleibt dem Obergericht vorbehalten.\n\n3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 357.-- Schreibgebühren,\nFr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.\n\n"}