{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030165_2004-03-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4DC7A0695F8537E3C1256F1E004B3ECC_AA030165.pdf", "Checksum": "51c7c261dcfe43dee900d73c537944e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundzüge des Beschwerdeverfahrens - Liquidität im summarischen Befehlsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:56", "Checksum": "481e96e0842d349d7af5431397f29b04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165\nRegeste:\nGrundzüge des Beschwerdeverfahrens - Liquidität im summarischen Befehlsverfahren\n\ntragen haben, grundsätzlich gegen ihre Darstellung spricht. Gerade weil sich diese Folgerung ohne weiteres aus den genannten Parteivorbringen ergibt bzw. in\nihnen enthalten ist (zutreffend Beschwerde Ziff. 29), geht es zu weit zu sagen, es\nwirke \"äusserst befremdend\", wenn es die Beschwerdeführer \"vermieden\", die\nEchtheit der Urkunden ausdrücklich zu bestreiten. Ob in diesem Zusammenhang\nder Vorinstanz weiter darin gefolgt werden kann, dass nach der Lebenserfahrung\ndavon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer mit Bestimmtheit im Dezember 2002 wussten, ob sie ein Jahr zuvor - im Dezember 2001 - eine eingeschriebene Sendung der Vermieter erhalten hatten oder nicht, nachdem die Frage der\nKündigung des Mietvertrages unter den Parteien bereits zuvor thematisiert worden war (Beschwerde Ziff. 29, S. 8/9), kann hier einstweilen offen bleiben.\n\nb) Das Obergericht nimmt sodann Stellung zum Umstand, wonach die Poststelle Uerikon an sich für die Zustellung eingeschriebener Sendungen nicht zuständig sei (sondern die Poststelle Z.), hält dies aber für unbedenklich, was in der\nBeschwerde unwidersprochen bleibt.\n\nEbenso bleibt in der Beschwerde unwidersprochen, wenn das Obergericht\ndavon ausgeht, dass auf dem dem Beschwerdegegner ausgehändigten Zustellbogen weitere Empfänger (mit Bemerkungen des Postboten) aufgeführt seien und\ndass, wäre die Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 gefälscht, auch diese weiteren Eintragungen gefälscht sein müssten, weil mit höchster Wahrscheinlichkeit\nausgeschlossen werden könne, dass die Post dem Beschwerdegegner bzw. seiner Vertreterin den Zustellbogen (bzw. dessen Kopie) mit Angaben über weitere\nZustellungen ausgehändigt hätte, wenn nicht die Zustellung an die Beschwerdeführer darauf bescheinigt gewesen wäre.\n\nc) Das Obergericht verweist weiter auf die Aussagen der Zeugin Brigitta S.,\nInhaberin der Einzelfirma I. (Verwalterin der Mietliegenschaft), die als Zeugin ausgesagt hatte, sie habe die Kopie des Zustellbogens von der Post (so) erhalten,\nwas - ungeachtet eines von den Beschwerdeführern geltend gemachten Interessenkonflikts der Zeugin - glaubwürdig sei (Beschluss S. 8/9). Dies wird von den\nBeschwerdeführern in Zweifel gezogen mit dem Hinweis darauf (Beschwerde S.\n8, Ziff. 27), dass die Rekursinstanz - anders als der Einzelrichter, welcher auf die\n- 10 -\n\nAussagen der Zeugin indessen gar nicht habe abstellen müssen - keinen persönlichen Eindruck von der Zeugin gehabt habe, weshalb sie deren Glaubwürdigkeit\nnicht habe beurteilen können. Als Beweismittel für die (fehlende) Glaubwürdigkeit\nder Zeugin Brigitta S. hätten die Beschwerdeführer zwei weitere Zeuginnen angerufen, was von der Vorinstanz ignoriert worden sei.\n\nGrundsätzlich ist es zulässig, dass die Rekursinstanz die Glaubwürdigkeit\neiner Zeugin - bzw. die Glaubhaftigkeit deren konkreter Aussagen - anhand des\nvor erster Instanz erstellten Einvernahmeprotokolls, also ohne (unmittelbaren)\npersönlichen Eindruck, beurteilt; im zürcherischen Prozessrecht besteht keine allgemeine Bestimmung, wonach erstinstanzliche vernommene Zeugen im Beru-\nfungs- oder Rekursverfahren erneut zu vernehmen wären. Sodann hat das Obergericht an anderer Stelle erwogen (Beschluss S. 13, Erw. cc), zwar stehe aufgrund der Aussage der Zeugin S. fest, dass zwischen ihr und der Nachbarin der\nBeschwerdeführer, Barbara M., ein Gespräch stattgefunden habe; die Beschwerdeführer hätten jedoch den konkreten Inhalt dieses Gesprächs nicht substantiiert.\nÜberdies habe die Befragung Brigitta S.s zu keiner Bestätigung der Behauptung\ngeführt, wonach sie der Gesprächspartnerin (M.) gesagt habe, dass den Beschwerdeführern nicht ordnungsgemäss gekündigt worden sei. Dem halten die\nBeschwerdeführer entgegen (Beschwerde S. 10, Ziff. 33), da es sich um ein Gespräch unter Dritten gehandelt habe, dürften an die Substantiierungspflicht keine\nhohen Anforderungen gestellt werden; es müsse genügen, wenn behauptet werde, die Zeugin M. hätte aufgrund dieses Gespräches Aussagen über die Ungültigkeit der Kündigung machen können.\n\nIn der Tat erscheint die obergerichtliche Auffassung als zu formalistisch; angesichts des Umstandes, dass ein Gespräch zwischen Brigitta S. und Barbara M.\njedenfalls stattgefunden hat und dabei über die Kündigung gesprochen wurde\n(Prot. ER S. 23 f.) sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführer\nbei diesem Gespräch nicht anwesend waren, genügte es im Lichte der Behauptungslast, wenn die Beschwerdeführer vorbrachten, Brigitta S. habe der Gesprächspartnerin gegenüber erwähnt, den Beschwerdeführern nicht ordnungsgemäss gekündigt worden und Barbara M. könne dies als Zeugin bestätigen. Un-\n- 11 -\n\nzutreffend ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdegegners\n(KG act. 10 S. 9 und 10), die Beschwerdeführer hätten es unterlassen, Barbara\nM. zur Verhandlung mitzubringen; gemäss § 210 Satz 1 ZPO konnten sich die\nBeschwerdeführer damit begnügen, die Zeugin zu bezeichnen, zumal nicht ohne\nweiteres damit zu rechnen war, dass der Einzelrichter dieses Beweismittel überhaupt zulassen würde.\n\n"}