{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030165_2004-03-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4DC7A0695F8537E3C1256F1E004B3ECC_AA030165.pdf", "Checksum": "51c7c261dcfe43dee900d73c537944e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundzüge des Beschwerdeverfahrens - Liquidität im summarischen Befehlsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:56", "Checksum": "481e96e0842d349d7af5431397f29b04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165\nRegeste:\nGrundzüge des Beschwerdeverfahrens - Liquidität im summarischen Befehlsverfahren\n\n c) Unbegründet ist ferner die Rüge, es sei während des ganzen Verfahrens\nweder ein Beweisauflage- noch ein Beweisabnahmebeschluss ergangen. Sind die\nVoraussetzungen des Befehlsverfahrens gemäss § 222 Ziff. 2 ZPO gegeben -\nwas nachfolgend zu prüfen ist -, so gilt bezüglich der Beweisantretung § 210 ZPO\n(sofortige Einreichung bzw. Bezeichnung der Beweismittel mit Begehren bzw.\nAntwort); in diesem Umfang finden die §§ 133 ff. ZPO keine Anwendung (§ 204\nZPO).\n\n6.2 Umstritten ist im weiteren die Frage, ob die beiden Kündigungsschreiben\nden Beschwerdeführern zugestellt worden waren und in diesem Zusammenhang\ndie Authentizität der Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 auf dem postalischen\n\"Zustellbogen für Sendungen mit Zustellnachweis\" (ER act. 3/6 = 24/6 = 31/1\n[Fotokopien]). Das Obergericht hat es anhand eines Vergleichs mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 auf der von ihr (zusammen mit dem Beschwerdeführer 1) ausgestellten Anwaltsvollmacht (ER act. 15) als erwiesen betrachtet,\ndass es sich dabei um die Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 handle, womit\n- 7 -\n\nauch erwiesen sei, dass den Beschwerdeführern am 12. Dezember 2001 zwei\neingeschriebene Sendungen mit den auf dem Zustellbogen genannten Identcodes\nzugestellt worden seien (Beschluss S. 5/6). Die Beschwerdeführer beanstanden -\nnebst Bestreitung des Inhalts der Schreiben - diese Annahmen, indem sie geltend\nmachen, das Obergericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei der vorliegenden Version des Zustellbogens nur um Fotokopien handle und dass somit die\nUnterschrift der Beschwerdegegnerin 2 leicht habe hineinkopiert werden können.\nDie Vorinstanz verkenne auch, dass das Original des Zustellbogens auf dem Weg\nder Aktenedition hätte erhältlich gemacht werden können und belasse es mit dem\nHinweis darauf, dass es sich dabei um ein postinternes Dokument handle. Dass\nauf dem Zustellbogen der Poststempel einer anderen als der für die Zustellung\nzuständigen Poststelle erscheine, tue die Vorinstanz mit dem sachfremden Hinweis ab, es seien ja noch andere Adressaten darauf angeführt. Ferner masse sich\ndie Vorinstanz an, ohne Beizug eines Experten - welcher von den Beschwerdeführern beantragt worden sei - anhand eines Vergleichs von Fotokopien feststellen zu können, ob beide Unterschriften aus der gleichen Feder stammten.\n\nBei all diesen Erwägungen handle es sich - so die Beschwerdeführer - um\nblosse Indizien und Vermutungen für die Authentizität des Zustellbogens (sowie\nder Unterschrift); auf die von den Beschwerdeführern prozesskonform angerufenen Gegenbeweismittel (Edition des Originalzustellbogens, Zeugnis Poststellenleiter Uerikon und Chefin Briefpost Z. sowie des unterzeichnenden Postbeamten,\nalles offeriert in ER act. 32 S. 6 sowie OG act. 35 Ziff. 36) gehe die Vorinstanz\nohne Begründung nicht ein. Sie nehme insbesondere nicht Stellung dazu, weshalb diese Beweismittel untauglich sein sollten oder die Sachdarstellung der Beschwerdeführer nicht stützten. Eine derartige Beweiswürdigung sei willkürlich im\nSinne von § 281 Ziff. 2 ZPO; zudem liege eine Verletzung von § 226 ZPO sowie\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, was den Nichtigkeitsgrund von § 281\nZiff. 1 ZPO erfülle.\n\n6.3 Das Obergericht hat die von den Beschwerdeführer erhobenen Gegenargumente in seine Würdigung einbezogen und hat dazu Stellung genommen\n- 8 -\n\n(Beschluss S. 6 ff.); eine (formelle) Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt\nnicht vor.\n\n6.4 Inhaltlich ergibt sich folgendes:\n\na) Zunächst hat das Obergericht erwogen (Beschluss S. 7), wenn die Beschwerdeführer die in Frage stehenden Sendungen nicht erhalten hätten, wie sie\nbehaupteten, müsse die Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 auf dem Zustellbogen gefälscht sein. Es sei deshalb \"äusserst befremdend, wenn die Beklagten\nes vermeiden, die Echtheit der Unterschrift ausdrücklich zu bestreiten\", sondern\nstattdessen bloss von \"erheblichen Zweifeln an der Authentizität der von den Klägern eingelegten Beweismittel\" sprächen. Nach der Lebenserfahrung müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer mit Bestimmtheit wüssten,\nob sie im Dezember 2001 eine eingeschriebene Sendung des Vermieters erhalten\nhatten oder nicht, zumal ihnen die Kündigung zuvor bereits angedroht worden sei.\nHätten die Beschwerdeführer die streitige Sendung nicht erhalten, wäre deshalb\neine klare, ausdrückliche Bestreitung der Echtheit der Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 zu erwarten gewesen. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen\n(Beschwerde S. 8, Ziff. 28), es könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden,\ndass sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur wenige explizite Angaben\nzum Sachverhalt machten und insbesondere nicht ausdrücklich den Vorwurf der\nFalschbeurkundung bzw. der Urkundenfälschung erhoben hätten. Im übrigen sei\ndie Behauptung einer Fälschung der Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 in den\nVorbringen der Beschwerdeführer sinngemäss enthalten.\n\nDie Beschwerdeführer hatten im Verfahren vor Einzelrichter die \"Authentizität der eingelegten Kopie\" des Zustellbogens bestritten, und es wurden verschiedene Argumente (fehlende Unterschrift des den Empfang bestätigenden Postbeamten, unzuständiges Postamt etc.) dafür genannt (ER act. 32 S. 6, Ziff. 15).\nTräfe die Darstellung der Beschwerdeführer zu, wonach sie die Sendungen in\nWirklichkeit nicht erhalten haben, würde dies - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - bedeuten, dass die Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 nicht echt, mit\nanderen Worten gefälscht ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Tatsache, dass\ndie Beschwerdeführer diese zwangsläufige Folgerung nicht ausdrücklich vorge-\n- 9 -\n\n"}