{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030165_2004-03-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4DC7A0695F8537E3C1256F1E004B3ECC_AA030165.pdf", "Checksum": "51c7c261dcfe43dee900d73c537944e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundzüge des Beschwerdeverfahrens - Liquidität im summarischen Befehlsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:56", "Checksum": "481e96e0842d349d7af5431397f29b04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165\nRegeste:\nGrundzüge des Beschwerdeverfahrens - Liquidität im summarischen Befehlsverfahren\n\n 5.1 Die Beschwerdeführer beziehen sich sodann (Beschwerde Ziff. 19, S. 6\nf.) auf eine Stelle im angefochtenen Entscheid (zitiert als E. 3c; recte 4c, S. 6),\nwonach gestützt auf die Lehre das Vorliegen eines sofort beweisbaren Sachverhalts grundsätzlich verneint werden müsse, wenn angerufene Beweismittel (Zeugen, Urkundenedition, Expertise, Beweisaussage) als Folge der Beweisbeschränkung im Befehlsverfahren nicht abgenommen würden (u.H.a. auf ISAAK MEIER,\nRechtsschutz im summarischen Verfahren als Alternative zum ordentlichen Zivilprozess im schweizerischen Recht, Köln 1997, S. 100). Die Vorinstanz relativiere\nindessen, es verhalte sich dann anders, wenn offensichtlich sei, dass die Beklagten die klägerischen Beweismittel ohne Grund in Frage stellten, dass ihre Bestreitung haltlos sei und dass ihre Beweismittel ihre Sachdarstellung nicht stützten. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer geltend, allein die Tatsache,\ndass die erste Instanz die von ihnen vorgebrachten Einwände und Beweismittel\nnicht als haltlos bzw. von vornherein untauglich betrachtete, zeige schon, dass es\ninsoweit an der von der Vorinstanz geforderten Offensichtlichkeit (der Haltlosigkeit) fehle. Wären die Einwände der Beschwerdeführer wirklich offensichtlich\nhaltlos, untauglich bzw. unbeweisbar, hätte das Obergericht - so die Beschwerdeführer - wohl auch nicht ganze 20 Seiten zur Urteilsbegründung benötigt.\n\n5.2 Das Kriterium der \"sofortigen Beweisbarkeit\" im Sinne von § 226 ZPO\nsteht in unmittelbarem Zusammenhang mit der im summarischen Verfahren geltenden Beweismittelbeschränkung (§ 209 ZPO) und der Tatsache, dass Entscheide, die im summarischen Verfahren ergehen, nach geltendem Recht hinsichtlich\nmaterieller Rechtskraft denjenigen im ordentlichen Verfahren gleichgestellt sind (§\n212 Abs. 1 ZPO). Lässt sich der behauptete und relevante Sachverhalt anhand\nder nur beschränkt zugelassenen Beweise nicht nachweisen - ist er mit anderen\nWorten nicht \"sofort beweisbar\" bzw. illiquid -, muss den Parteien die Möglichkeit\noffen stehen, den Weg des ordentlichen Verfahrens mit voller Beweisabnahme zu\nbeschreiten. Bei der Frage, ob in diesem Sinne ein Sachentscheid des Befehlsrichters ergehen darf oder nicht, handelt es sich somit um einen Anwendungsfall\n- 5 -\n\nder antizipierten Beweiswürdigung: Wie auch im ordentlichen Verfahren (vgl. dazu\nFRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 140 m.H.; JOHANN JAKOB ZÜRCHER, Der\nEinzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, S. 344 Fn 12)\ndarf der summarische Richter von der Abnahme weiterer Beweise nur (aber immerhin) dann absehen und einen materiellen Entscheid treffen, wenn er den relevanten Sachverhalt für genügend geklärt hält und davon auszugehen ist, dass\nauch weitere Beweise am feststehenden Beweisergebnis zweifellos nichts mehr\nzu ändern vermöchten; dies trifft zu, wenn die Einreden und Einwendungen (bzw.\ndie dazu angerufenen Beweismittel) des Beklagten offensichtlich unbegründet\nbzw. haltlos sind (zum Vorstehenden FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 3 zu §\n226 ZPO; MEIER, a.a.O., S. 101; Kass.-Nr. 2001/120 Z v. 27.6.2001 in Sachen W.,\nErw. II/3b).\n\nUnbehelflich bleibt in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführer auf die abweichende Beurteilung durch die erste Instanz und den Umfang der vorinstanzlichen Begründung. Im Rahmen ihres Verfahrens hatte die Rekursinstanz frei zu entscheiden, ob Liquidität gegeben sei (§ 279 ZPO) und war\nsomit nicht an die abweichende Auffassung des Einzelrichters gebunden. Ebenso\nwenig kann es grundsätzlich darauf ankommen, wie umfangreich die Begründung\ndes Summarrichters ausfällt; massgebend sind allein inhaltliche Gesichtspunkte.\n\n5.3 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Kassationsgericht\ndie Frage, ob Liquidität zu Recht bejaht wurde, in diesem Zusammenhang frei\nprüft, weil es um die Frage der Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, mithin um Verfahrensrecht im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO geht (vgl.\nFRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4a zu § 226 sowie N15, 20, 51b zu § 281;\nKass.-Nr. 2000/300 Z v. 4.3.2001 in Sachen G. AG, Erw. II/2b).\n\n6. Die Beschwerdeführer machen geltend (Beschwerde S. 7, Ziff. 20 und S.\n13, Ziff. 44/45), die Vorinstanz habe ihnen das aus § 56 ZPO fliessende Recht,\nzum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, verweigert und habe Liquidität bejaht,\nohne die Einwendungen und Einreden und die dazu von den Beschwerdeführern\nofferierten Gegenbeweise zu beachten (Beschwerde Ziff. 21-28).\n- 6 -\n\n6.1a) Das Recht auf Stellungnahme der Parteien zum Beweisergebnis folgt\nkonkret aus § 147 ZPO (hier in Verbindung mit § 204 ZPO). Dazu machen die\nBeschwerdeführer insbesondere geltend (Beschwerde Ziff. 44, S. 13), sie hätten\nweder vor erster Instanz noch (hier wegen des Novenverbotes) im Rahmen des\nRekursverfahrens zur Zeugeneinvernahme, welche der Einzelrichter durchgeführt\nhatte, Stellung nehmen können.\n\nb) Im Rahmen des Rekursverfahrens konnten die Beschwerdeführer ungeachtet des hier geltenden Novenverbotes (§ 278 i.V. m. § 267 ZPO) zum gesamten Inhalt der erstinstanzlichen Akten Stellung nehmen. Insoweit war auch eine\nStellungnahme zum Beweisergebnis (Einvernahme der Zeugin Brigitta S. vor Einzelrichter, Prot. ER S. 20 ff.) spätestens hier möglich, wovon die Beschwerdeführer mit ihrer Rekursantwort auch Gebrauch machten (OG act. 35). Zu den bereits\nzuvor mit Begehren und Antwort eingereichten Beweismitteln hatten sich die\nParteien im Rahmen ihrer Vorträge bzw. Rechtsschriften ohnehin bereits vor erster Instanz äussern können (FRANK/ STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 1 zu § 147). Die\nRüge ist unbegründet.\n\n"}