{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030165_2004-03-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4DC7A0695F8537E3C1256F1E004B3ECC_AA030165.pdf", "Checksum": "51c7c261dcfe43dee900d73c537944e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundzüge des Beschwerdeverfahrens - Liquidität im summarischen Befehlsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:56", "Checksum": "481e96e0842d349d7af5431397f29b04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 17.03.2004 AA030165\nRegeste:\nGrundzüge des Beschwerdeverfahrens - Liquidität im summarischen Befehlsverfahren\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA030165/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Viktor Lieber\n\nZirkulationsbeschluss vom 17. März 2004\n\nin Sachen\n\n1. A. X.,\n...,\n2. I. X.-Y.,\n...,\nBeklagte, Widerkläger, Rekursgegner und Beschwerdeführer\n1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt ...\n\ngegen\n\nR. Z.,\n...,\nKläger, Widerbeklagter, Rekurrent und Beschwerdegegner\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\nbetreffend Ausweisung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2003 (NL030012/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\n1. Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner)\nklagte vor Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks ____ gestützt auf\n§ 222 Ziff. 2 ZPO gegen die Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Ausweisung aus dem Einfamilienhaus samt Doppelgarage\nan der _____strasse in ________. Die Beschwerdeführer erhoben Eventualwiderklage auf Zahlung von Fr. 171'100.--. Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 trat\nder Einzelrichter in Anwendung von § 226 ZPO mangels sofort beweisbaren\nSachverhalts auf das klägerische Begehren nicht ein. Dagegen rekurrierte der\nBeschwerdegegner an das Obergericht. Dieses befahl in Gutheissung des Rekurses mit Beschluss vom 13. Oktober 2003 (KG act. 2) den Beschwerdeführern\nunter Androhung von Zwangsvollzug im Unterlassungsfall, das Mietobjekt (unverzüglich) zu räumen und zu verlassen. Auf die von den Beschwerdeführer erhobene Eventualwiderklage trat das Gericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht\nein.\n\n2. Gegen den Rekursentscheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher die Beschwerdeführer beantragen (KG\nact. 1 S. 2), es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Ausweisungsbegehren abzuweisen bzw. der einzelrichterliche Nichteintretensentscheid\nzu bestätigen; eventuell sei den Beschwerdeführern eine angemessene Ausweisungsfrist anzusetzen. Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Beschwerde (KG act. 10).\n\nDie Beschwerdeführer haben gegen den angefochtenen Entscheid gleichzeitig Berufung an das Bundesgericht erhoben (Beschwerde S. 3, Ziff. 4).\n\n3. Umstritten ist die Frage, ob die Voraussetzungen einer rechtsgültigen\nKündigung des Mietvertrages hinreichend nachgewiesen sind und in diesem Zusammenhang Liquidität im Sinne von § 222 Ziff. 2 bzw. 226 ZPO gegeben ist; die\nBeschwerdeführer bestreiten dem Empfang des Kündigungsformulars und machen geltend, die vom Beschwerdegegner in Kopie eingereichten Kündigungs-\n- 3 -\n\nformulare samt Begleitbrief (ER act. 3/2-4) seien nachträglich erstellt worden. Im\nGegensatz zum Einzelrichter hat das Obergericht in diesem Zusammenhang die\nEintretensvoraussetzung der sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnisse als\ngegeben betrachtet. Die Beschwerdeführer machen insbesondere die Verletzung\nwesentlicher Verfahrensgrundsätze (§§ 50, 56, 222 Ziff. 2 und 226 ZPO) sowie\naktenwidrige und willkürliche tatsächliche Annahme geltend (Beschwerde S. 3\nZiff. 5).\n\n4. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des\nVerfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger\nkonkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288\nZiff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen\nStellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach\nden Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die\nvorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides\nauf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer\ntatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten,\ndie nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen\nworden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel\nseien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; FRANK/STRÄULI/MESSMER,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu §\n288; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund,\nZürich 1999, S. 72 f.; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und\nStrafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).\n\nMit ihren einleitenden Ausführungen zum Sachverhalt (Beschwerde S. 3/4,\nZiff. 6-13), zum zürcherischen Ausweisungsverfahren und den allgemein gehaltenen Vorbringen zum bisherigen Verfahrensgang (Beschwerde S. 4 ff., Ziff. 14-18)\n- 4 -\n\nmachen die Beschwerdeführer keinen konkreten Nichtigkeitsgrund im Sinne der\nvorstehenden Grundsätze geltend, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.\n\n"}