Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Er ist des Weiteren zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung für das Kassationsverfahren zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). - 12 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: