6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO nachgewiesen hat, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung (unter Vorbehalt der hängigen eidgenössischen Berufung). III.