zur Rüge KG act. 1 S. 14). Ein solcher Rückzug kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - insoweit am Ergebnis etwas ändern, als die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der Parteien geringer ausfallen (etwa weil kein Beweisverfahren durchgeführt werden muss). e) Der Beschwerdeführer verlangt eine von der allgemeinen Regel des § 64 Abs. 2 ZPO abweichende Regelung der Kostenentschädigungsfolgen des Weiteren unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihm gegenüber ihre Aus- - 11 -