d) Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe im Sinne von § 64 Abs. 3 ZPO vor, die ein Abweichung von der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abweichend von Abs. 2 der erwähnten Bestimmung zwingend indiziert hätten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz wende § 64 ZPO in sachfremder Weise an, wenn sie verlange, dass er das Betreibungsamt nochmals hätte auffordern müssen, Auskunft zu erteilen, nachdem sie die Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt bereits zweimal verweigert habe, geht die Rüge an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei.