b) Zunächst erscheint fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, hat es der Beschwerdeführer doch unterlassen, die Hinweise auf die Erwägungen der Vorinstanz mit Aktenzitaten zu versehen. Es ist - wie erwähnt - nicht Sache des Kassationsgericht, die Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes in den Akten zusammenzusuchen. Ungeachtet dessen erwiese sich die Rüge ohnehin als unbegründet, weshalb die Frage insoweit offen gelassen werden kann.