Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Art. 91 Abs. 4 SchKG sei unrichtig. Eine systematische und teleologische Auslegung der erwähnten Bestimmung in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 SchKG ergebe, dass mit der Übertragung der Forderung zur Geltendmachung auch der Auskunftsanspruch im Sinne von Art. 91 Abs. 4 SchKG auf ihn übergegangen sei (KG act. 1 S. 13 ff.).