Unter diesen Umständen sei die vorinstanzlich vorgenommene Kostenverteilung unangemessen und sachfremd. Die Vorinstanz habe die normale Kostenverteilung damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber ihm nicht auskunftsberechtigt gewesen sei. Diese Ansicht sei unrichtig und übersehe, dass die Beschwerdegegnerin bereits gegenüber dem Betreibungsamt eine angemessene Auskunft und Herausgabe von Unterlagen verweigert habe (HG act. 2/2 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Art. 91 Abs. 4 SchKG sei unrichtig.