geltend, er habe sich intensiv um eine vorprozessuale Abklärung des Kontoguthabens und einer allfälligen Verrechnungsforderung bemüht. Zuvor habe bereits das zuständige Betreibungsamt mehrfach Anstrengungen unternommen, um Auskunft zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe jede Auskunft verweigert und damit die Einleitung dieses Prozesses provoziert und ihre Gegenansprüche nicht nur verrechnungsweise, sondern unnötigerweise mit einer Widerklage erhoben. Unter diesen Umständen sei die vorinstanzlich vorgenommene Kostenverteilung unangemessen und sachfremd.