63 OG vor Bundesgericht zu erheben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 124 zu § 285 ZPO; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 100). Auf die Beschwerde kann deshalb im Hinblick auf § 285 ZPO nicht eingetreten werden 5. a) Der Beschwerdeführer wendet sich in der Folge gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er macht dabei insbesondere - 9 -