Aktenwidrig ist eine Feststellung, wenn sie den Inhalt der Akten unrichtig wiedergibt, willkürlich wäre die Beweiswürdigung dann, wenn der richtige Akteninhalt offensichtlich unrichtig gewürdigt worden ist. Eine Aktenwidrigkeit liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Parteivorbringen unrichtig wiedergibt, z.B. eine bestrittene Tatsache als unbestritten bezeichnet (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 27). In berufungsfähigen Fällen ist die Rüge der Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung von Bundesrecht als Versehensrüge im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 63 OG vor Bundesgericht zu erheben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.