4. a) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Vorinstanz habe seine Schadenersatzforderung abgewiesen, weil er nicht behauptet habe, die Beschwerdegegnerin habe auf Fragen des Betreibungsamtes nicht oder nicht gehörig geantwortet. Diese Annahme der Vorinstanz sei unrichtig. Er habe bereits in der Klageschrift vom 29. September 1998 ausführlich dargelegt, welche Auskunft die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Betreibungsamt erteilt habe. Er bemängelt in diesem Zusammenhang, die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe die Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt nicht verweigert, widerspreche seiner Darstellung in der Klageschrift vom 29. September 1998. Er habe darin die