Es ist liegt denn vorliegend auch kein überspitzter Formalismus vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegnerin ein vergleichbares Eventualbegehren gestellt hat. Die Vorinstanz hat das Bestehen einer Forderung aufgrund der Bescheinigung des Betreibungsamtes verneint, ohne näher zu präzisieren, ob es - 8 - sich dabei um eine Franken- oder Dollarforderung handle (vgl. KG act. 2 S. 83 Disp.-Ziff. 2).