Die gehörige Bezifferung der Klage darf nur unterbleiben, wenn sie unmöglich oder unzumutbar ist (RB 1996 Nr. 40). Das ergibt sich auch aus § 61 Abs. 2 ZPO, wonach die Klage spätestens nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffern ist, wenn der Kläger hierzu bei Erhebung der Klage nicht in der Lage ist. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer war anlässlich der Erhebung der Klage weder nicht in der Lage, seine Forderung in Dollar hinreichend zu beziffern, noch erschien dies als unzumutbar. Es ist liegt denn vorliegend auch kein überspitzter Formalismus vor.