Das kantonale Recht hat unbezifferte Forderungsklagen zuzulassen, soweit sie das Bundesrecht ausdrücklich vorsieht oder den Richter auf sein Ermessen verweist. Eine Bezifferung der Forderung zu verlangen ist ferner in den Fällen von Bundesrechts wegen unzulässig, in denen der Kläger nicht der Lage ist, die Höhe des Anspruchs genau anzugeben, oder dies Angabe unzumutbar erscheint (BGE 116 II 219 Erw. 4a m.w. H.; vgl. auch RB 1996 Nr. 40; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 25 ff. zu § 61 ZPO). Unter diesem Aspekt ist die Rüge des Beschwerdeführers zulässig und zu prüfen.