c) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es den Kantonen ungeachtet des eben erwähnten Grundsatzes nicht verwehrt, Prozessvorschriften zu erlassen, wonach Rechtsbegehren klar und deutlich zu formulieren sind und hinreichend bestimmt zu lauten haben. Den Kantonen ist es deshalb nicht verwehrt, in Forderungsstreitigkeiten die Bezifferung des geforderten Betrags zu verlangen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht ausnahmslos. Das kantonale Recht hat unbezifferte Forderungsklagen zuzulassen, soweit sie das Bundesrecht ausdrücklich vorsieht oder den Richter auf sein Ermessen verweist.