3. a) Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen den Entscheid der Vorinstanz, auf seine Klage nicht einzutreten, soweit er mit seinem Begehren den Gegenwert von Fr. 10'000.-- in US-Dollar zum Zeitpunkt des Urteils verlange. Die Vorinstanz habe dieses Rechtsbegehren als zu unbestimmt erachtet mit der Begründung, dieser Wert könne nicht berechnet werden, weil es keinen offiziellen Devisenkurse gebe. Dieser Entscheid zu unverhältnismässig formalistisch und willkürlich (KG act. 1 S. 17 ff. Ziff. 2.3.).