Das gilt auf für das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin verstosse mit ihrer Widerklage gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben nach § 50 ZPO, weil sie keine Auskunft erteilt habe bzw. es genügt hätte, die Verrechnung nachzuweisen, ohne eine überhöhte Widerklage zu erheben. Der Beschwerdeführer bestreitet auch in diesem Zusammenhang ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin.