b) Bei bundesrechtlichen Ansprüchen richtet sich die Frage nach dem Vorliegen des Rechtsschutzinteresse grundsätzlich nach Bundesrecht (BGE 122 III 282 E. 3a, 116 II 351 E. 3a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 51 bzw. N 13a zu § 285 ZPO). Diesbezügliche Rügen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, weshalb vorliegend insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Das gilt auf für das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin verstosse mit ihrer Widerklage gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben nach § 50 ZPO, weil sie keine Auskunft erteilt habe bzw. es genügt hätte, die Verrechnung nachzuweisen, ohne eine überhöhte Widerklage zu erheben.