stanz im Verlaufe des Prozesses mit einer überhöhten Widerklage eingebracht, obwohl der Nachweis ihrer Verrechnungsforderung genügt hätte, um im Forderungsprozess zu obsiegen (KG act. 1 S. 8 Ziff. 1.4. sowie S. 9 ff. Ziff. 2.1.1.).