2. a) Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, aufgrund der Auskunftsverweigerung der Beschwerdegegnerin müsse ihr widerklageweise gestelltes Feststellungsbegehren als Verstoss gegen Treu und Glauben nach § 50 ZPO erachtet werden, weshalb es an einem Rechtsschutzinteresse nach § 51 ZPO fehle. Die Beschwerdegegnerin habe treu- und rechtswidrig prozessrelevante Informationen zurückgehalten und diese erst auf ausdrückliche Aufforderung der Vorin- - 6 -