c) Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO liegt nur vor, wenn Bestandteile der Akten, die im Zeitpunkt des fraglichen Entscheides dem Gericht vorlagen, überhaupt nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als "blanker Irrtum" erweist. Bei der willkürlichen tatsächlichen Annahme wird demgegenüber der Akteninhalt richtig wiedergegeben, aber in unrichtiger bzw. unvertretbarer Weise gewürdigt. Beruft sich der Beschwerdeführer formell auf den Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit, obwohl er materiell Willkür in der Beweiswürdigung geltend macht, so schadet das nicht.