Fr. 21'000.-- wurde innert Frist geleistet (KG act. 21/1, 26 und 27). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 23), beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (KG act. 30 S. 2). Der Beschwerdeführer hat gegen den vorinstanzlichen Entscheid zugleich Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erklärt (HG Prot. S. 34). II. 1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe seine Klage auf Kostenersatz abgewiesen, indem sie in aktenwidriger Weise davon ausgegangen - 4 -