2. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2003 wurde der Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 7). Mit Zwischenbeschluss des Kassationsgerichts vom 12. Januar 2004 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren abgewiesen (KG act. 20). Die dem Beschwerdeführer mit demselben Beschluss auferlegte Prozesskaution von