In Gutheissung der Widerklage wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Forderung aufgrund der Bescheinigung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG des Betreibungsamtes Zürich 2 vom 28. April 1998 aus dem Kontokorrentvertrag mit Bezug auf das Konto Nr. 59'550 ZO zwischen Lothar Q. und der Beschwerdegegnerin zustehe. Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer zu 9/10 und der Beschwerdegegnerin zu 1/10 auferlegt.