Beschluss vom 17. Juni 2003 auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm den Fr. 10'000.-- entsprechenden Gegenwert in US-Dollar zum Zeitpunkt des Urteils zu bezahlen, nicht ein. Mit Urteil desselben Datums wurde die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. In Gutheissung der Widerklage wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Forderung aufgrund der Bescheinigung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG des Betreibungsamtes Zürich 2 vom 28. April 1998 aus dem Kontokorrentvertrag mit Bezug auf das Konto Nr. 59'550 ZO zwischen Lothar Q. und der Beschwerdegegnerin zustehe.