2. Der Beschwerdeführer reichte am 30. September 1998 beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks Zürich gegen die Beschwerdegegnerin Klage ein, mit welcher er lediglich einen Teil der Forderung geltend machte, sich aber eine Nachklage vorbehielt (HG act. 2/2 S. 2). Er verlangt neben der gepfändeten Forderung Ersatz für Aufwendungen, die ihm nach seiner Meinung aufgrund der Auskunftsverweigerung der Beschwerdegegnerin erwachsen waren (HG act. 2/2, insb. S. 9). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits erhob Widerklage, mit welcher das Begehren um Feststellung des Nichtbestehens der Forderung des Beschwerdeführers über Fr. 521'000.-- bzw. Fr. 420'000.-- bzw. den entsprechenden Gegen-