HG act. 2/2 S. 5; KG act. 2 S. 5). Im Rahmen der vom Beschwerdeführer gegen Q. eingeleiteten Betreibung pfändete das zuständige Betreibungsamt Zürich 2 Guthaben bei der Beschwerdegegnerin aus dem erwähnten Konto, in unbekannter Höhe, bis zum Betrag von Fr. 521'000.-- (HG act. 2/14/7). Am 28. April 1998 ermächtigte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer nach Art. 131 Abs. 2 SchKG, die gepfändete Forderung von Q. in der Höhe von maximal Fr. 521'000.-- gegen die Beschwerdegegnerin im eigenen Nahmen sowie auf eigene Gefahr und Rechnung geltend zu machen (HG act. 2/14/3; HG act. 2/2 S. 4; KG act. 2 S. 6).