{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030142_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/E6196E13F56D18D8C1256F1E00379BBD_AA030142.pdf", "Checksum": "4cd1bbe4fbd6a1d7362fb9e4b5b312c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "95928ff31a7e726b2bda87ed0445d9b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030142\nRegeste:\nGrundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens\n\ngeltend, er habe sich intensiv um eine vorprozessuale Abklärung des Kontoguthabens und einer allfälligen Verrechnungsforderung bemüht. Zuvor habe bereits\ndas zuständige Betreibungsamt mehrfach Anstrengungen unternommen, um\nAuskunft zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe jede Auskunft verweigert\nund damit die Einleitung dieses Prozesses provoziert und ihre Gegenansprüche\nnicht nur verrechnungsweise, sondern unnötigerweise mit einer Widerklage erhoben. Unter diesen Umständen sei die vorinstanzlich vorgenommene Kostenverteilung unangemessen und sachfremd. Die Vorinstanz habe die normale Kostenverteilung damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber ihm nicht\nauskunftsberechtigt gewesen sei. Diese Ansicht sei unrichtig und übersehe, dass\ndie Beschwerdegegnerin bereits gegenüber dem Betreibungsamt eine angemessene Auskunft und Herausgabe von Unterlagen verweigert habe (HG act. 2/2 S. 6\nff.). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, die\nvon der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Art. 91 Abs. 4 SchKG sei unrichtig. Eine systematische und teleologische Auslegung der erwähnten Bestimmung in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 SchKG ergebe, dass mit der Übertragung\nder Forderung zur Geltendmachung auch der Auskunftsanspruch im Sinne von\nArt. 91 Abs. 4 SchKG auf ihn übergegangen sei (KG act. 1 S. 13 ff.).\n\nb) Zunächst erscheint fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, hat es der Beschwerdeführer doch unterlassen, die Hinweise auf die\nErwägungen der Vorinstanz mit Aktenzitaten zu versehen. Es ist - wie erwähnt -\nnicht Sache des Kassationsgericht, die Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes in den Akten zusammenzusuchen. Ungeachtet dessen erwiese\nsich die Rüge ohnehin als unbegründet, weshalb die Frage insoweit offen gelassen werden kann.\n\nc) Die Kosten– und Entschädigungsregeln der Zivilprozessordnung (§§ 64 ff.\nZPO) stellen materielles Recht dar (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64\nund N 47a zu § 281; vgl. schon Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 144). Bei der Beurteilung von\nEntscheidungen über die Kosten– und Entschädigungsfolgen steht der Kassati-\n- 10 -\n\nonsinstanz daher nach § 281 Ziff. 3 ZPO lediglich eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu (von Rechenberg, a.a.O., S. 28).\n\nGemäss § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei\nauferlegt bzw. bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen verhältnismässig verteilt.\nVon dieser Regel kann gemäss § 64 Abs. 3 ZPO insbesondere abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines Anspruchs\nnicht zuzumuten war und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen wurde.\n\nd) Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe im Sinne von § 64 Abs. 3 ZPO vor,\ndie ein Abweichung von der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen\nabweichend von Abs. 2 der erwähnten Bestimmung zwingend indiziert hätten.\nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz wende § 64 ZPO in\nsachfremder Weise an, wenn sie verlange, dass er das Betreibungsamt nochmals\nhätte auffordern müssen, Auskunft zu erteilen, nachdem sie die Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt bereits zweimal verweigert habe, geht die Rüge an den\nErwägungen der Vorinstanz vorbei. Diese hält in dem Zusammenhang fest, dass\nder Beschwerdeführer nicht darlege, vom Betreibungsamt verlangt zu haben,\ndass die Bank alle mit dem Kunden Q. zusammenhängenden Urkunden gegenüber dem Betreibungsamt ediere. Nicht gesagt werde - so die Vorinstanz weiter -,\nwas der Beschwerdeführer gegen ein säumiges Betreibungsamt unternommen\nhabe (KG act. 2 S. 82). Nicht zu beanstanden ist im Hinblick auf die Verletzung\nklaren materiellen Rechts ferner, wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschwerdeführer habe auch nach der Klageantwort vom 15. November 1999 seine Klage\nnicht zurückgezogen und auch nicht die Widerklage der Beschwerdegegnerin anerkannt (KG act. 2 S. 82; zur Rüge KG act. 1 S. 14). Ein solcher Rückzug kann -\nentgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - insoweit am Ergebnis etwas ändern, als die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der Parteien geringer ausfallen\n(etwa weil kein Beweisverfahren durchgeführt werden muss).\n\ne) Der Beschwerdeführer verlangt eine von der allgemeinen Regel des § 64 Abs.\n2 ZPO abweichende Regelung der Kostenentschädigungsfolgen des Weiteren\nunter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihm gegenüber ihre Aus-\n- 11 -\n\nkunftspflicht nach Art. 91 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 SchKG verletzt\nhabe. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verletzung bzw. die\nsich daraus ergebenden Folgen können nicht über die Regelung der Kosten- und\nEntschädigungsfolgen festgestellt bzw. korrigert werden. Die vorliegend getroffene Regelung ist eine Folge der Abweisung der Haupt- bzw. Gutheissung der Widerklage.\n\nf) Selbst wenn eine entsprechende - auf Verletzung klaren Rechts zu prüfende -\nRüge vorliegend zulässig wäre, könnte ihr nicht gefolgt werden. Es besteht kein\nklares Recht dahingehend, dass mit der Anweisung einer Forderung zur Eintreibung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG die Auskunftspflicht des Schuldners bzw. Dritten nach Art. 91 SchKG auf den Anweisungsgläubiger mitübergeht, mit dem Ergebnis, dass der Schuldner bzw. Dritte dem Anweisungsgläubiger auskunftspflichtig wäre. Ein solcher Übergang ist weder vom Gesetzgeber vorgesehen\nworden, noch wurde diese Frage - soweit ersichtlich - in Lehre und Rechtsprechung behandelt.\n\n"}