{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030142_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/E6196E13F56D18D8C1256F1E00379BBD_AA030142.pdf", "Checksum": "4cd1bbe4fbd6a1d7362fb9e4b5b312c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "95928ff31a7e726b2bda87ed0445d9b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030142\nRegeste:\nGrundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens\n\nb) Die Auslegung sowie die Anforderungen an die Substanzierung bzw. Bestimmtheit von Klagebegehren bei Geltendmachung eines Anspruchs aus Bundeszivilrecht ist grundsätzlich eine Frage des Bundesrechts, welche das Bundesgericht im Berufungsverfahren mit voller Kognition prüft (vgl. BGE 116 II 219 E. 4,\n114 II 331, 107 II 86 E. 2 b, 95 II 405 E. 4.b u. c, 83 II 269, 82 II 178; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 89 sowie 87; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.Aufl., Zürich 1979, S. 545). Auf die Rüge kann deshalb insoweit nicht eingetreten werden. Daran vermag auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auf das Verbot des überspitzten Formalismus beruft, nichts zu ändern, so-\n- 7 -\n\nweit er im Ergebnis dennoch die (qualifiziert) falsche Anwendung von Bundesrecht rügt.\n\nc) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es den Kantonen ungeachtet des\neben erwähnten Grundsatzes nicht verwehrt, Prozessvorschriften zu erlassen,\nwonach Rechtsbegehren klar und deutlich zu formulieren sind und hinreichend\nbestimmt zu lauten haben. Den Kantonen ist es deshalb nicht verwehrt, in Forderungsstreitigkeiten die Bezifferung des geforderten Betrags zu verlangen. Dieser\nGrundsatz gilt indessen nicht ausnahmslos. Das kantonale Recht hat unbezifferte\nForderungsklagen zuzulassen, soweit sie das Bundesrecht ausdrücklich vorsieht\noder den Richter auf sein Ermessen verweist. Eine Bezifferung der Forderung zu\nverlangen ist ferner in den Fällen von Bundesrechts wegen unzulässig, in denen\nder Kläger nicht der Lage ist, die Höhe des Anspruchs genau anzugeben, oder\ndies Angabe unzumutbar erscheint (BGE 116 II 219 Erw. 4a m.w. H.; vgl. auch\nRB 1996 Nr. 40; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 25 ff. zu § 61 ZPO). Unter diesem Aspekt ist die Rüge des Beschwerdeführers zulässig und zu prüfen.\n\nd) Die gehörige Bezifferung der Forderungsklage nach §§ 95 bzw. 100 Ziff. 4 ZPO\ngehört zu den Prozessvoraussetzungen nach § 108 ZPO (Frank/Sträuli/Messmer,\na.a.O., N 11 zu § 108 ZPO). Rügen bezüglich dieser Bestimmungen prüft das\nKassationsgericht als wesentliche Verfahrensvorschriften im Rahmen von § 281\nZiff. 1 ZPO mit freier Kognition (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 281\nZPO). Die gehörige Bezifferung der Klage darf nur unterbleiben, wenn sie unmöglich oder unzumutbar ist (RB 1996 Nr. 40). Das ergibt sich auch aus § 61 Abs. 2\nZPO, wonach die Klage spätestens nach Durchführung des Beweisverfahrens zu\nbeziffern ist, wenn der Kläger hierzu bei Erhebung der Klage nicht in der Lage ist.\nDavon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer war anlässlich\nder Erhebung der Klage weder nicht in der Lage, seine Forderung in Dollar hinreichend zu beziffern, noch erschien dies als unzumutbar. Es ist liegt denn vorliegend auch kein überspitzter Formalismus vor. Daran ändert auch der Umstand\nnichts, dass der Beschwerdegegnerin ein vergleichbares Eventualbegehren gestellt hat. Die Vorinstanz hat das Bestehen einer Forderung aufgrund der Bescheinigung des Betreibungsamtes verneint, ohne näher zu präzisieren, ob es\n- 8 -\n\nsich dabei um eine Franken- oder Dollarforderung handle (vgl. KG act. 2 S. 83\nDisp.-Ziff. 2).\n\n4. a) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Vorinstanz habe seine Schadenersatzforderung abgewiesen, weil er nicht behauptet habe, die Beschwerdegegnerin habe auf Fragen des Betreibungsamtes nicht oder nicht gehörig geantwortet. Diese Annahme der Vorinstanz sei unrichtig. Er habe bereits in der Klageschrift vom 29. September 1998 ausführlich dargelegt, welche Auskunft die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Betreibungsamt erteilt habe. Er bemängelt in\ndiesem Zusammenhang, die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin\nhabe die Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt nicht verweigert, widerspreche\nseiner Darstellung in der Klageschrift vom 29. September 1998. Er habe darin die\nAuskunftsverweigerung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Betreibungsamt\nim Detail dargestellt und belegt. Die Vorinstanz habe damit gegen § 281 Ziff. 2\nZPO verstossen (vgl. im Einzelnen KG act. 1 S. 15 f. Ziff. 2.2.).\n\nb) Es ist fraglich, ob auf die Rüge im Hinblick auf § 288 ZPO eingetreten werden\nkann. Der Beschwerdeführer hat seine Rüge nämlich mit keinerlei Aktenzitaten\nhinsichtlich der gerügten Erwägungen der Vorinstanz versehen. Die Frage kann\nindessen offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer rügt in der Sache eine\naktenwidrige tatsächliche Annahmen. Aktenwidrig ist eine Feststellung, wenn sie\nden Inhalt der Akten unrichtig wiedergibt, willkürlich wäre die Beweiswürdigung\ndann, wenn der richtige Akteninhalt offensichtlich unrichtig gewürdigt worden ist.\nEine Aktenwidrigkeit liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Parteivorbringen\nunrichtig wiedergibt, z.B. eine bestrittene Tatsache als unbestritten bezeichnet\n(vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 27). In berufungsfähigen Fällen ist die Rüge der\nAktenwidrigkeit im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung von Bundesrecht als Versehensrüge im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 63 OG vor\nBundesgericht zu erheben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 124 zu § 285 ZPO;\nMessmer/Imboden, a.a.O., Rz 100). Auf die Beschwerde kann deshalb im Hinblick auf § 285 ZPO nicht eingetreten werden\n\n5. a) Der Beschwerdeführer wendet sich in der Folge gegen die vorinstanzliche\nRegelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er macht dabei insbesondere\n- 9 -\n\n"}