{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030142_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/E6196E13F56D18D8C1256F1E00379BBD_AA030142.pdf", "Checksum": "4cd1bbe4fbd6a1d7362fb9e4b5b312c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "95928ff31a7e726b2bda87ed0445d9b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030142\nRegeste:\nGrundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens\n\na) Der Beschwerdeführer ist zunächst auf die Natur des Beschwerdeverfahrens\nhinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter\ndar. Daraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen\nEntscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen\nEntscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend\ngemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme\nbehauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau\nanzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen\nworden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock,\nRechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.;\nvon Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.).\n\nb) Gemäss § 285 Abs. 1 und 2 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde\nnicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bun-\n- 5 -\n\ndesgericht unterliegt und dieses den geltend gemachten Mangel mit freier Kognition überprüfen kann. Dies gilt in Zivilfällen zunächst für die Berufung gemäss\nArt. 43 ff. OG. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Berufung (Art. 43\nff. OG) hin eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (vgl.\nArt. 43 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen,\nZürich 1992, N 72 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 123 ff.). Als Bundesrecht gilt (im\nRahmen der Berufung) jeder Rechtssatz, der sich ausdrücklich oder sinngemäss\naus eidgenössischen Erlassen ergibt (Art. 43 Abs. 2 OG), unabhängig davon, ob\ndiese der Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe angehören (Messmer/Imboden, a.a.O., N 73). Ist in berufungsfähigen Fällen die Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts somit vor Bundesgericht zu erheben, so kann auf\ndiese im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (RB 1980 Nr.\n29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 und 15 zu § 285 ZPO).\n\nc) Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO liegt nur vor, wenn Bestandteile\nder Akten, die im Zeitpunkt des fraglichen Entscheides dem Gericht vorlagen,\nüberhaupt nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als\n\"blanker Irrtum\" erweist. Bei der willkürlichen tatsächlichen Annahme wird demgegenüber der Akteninhalt richtig wiedergegeben, aber in unrichtiger bzw. unvertretbarer Weise gewürdigt. Beruft sich der Beschwerdeführer formell auf den\nNichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit, obwohl er materiell Willkür in der Beweiswürdigung geltend macht, so schadet das nicht. Nach dem Grundsatz \"iura novit\ncuria\" sind solche Rügen ohne weiteres unter dem Blickwinkel des Willkürverbotes zu prüfen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 44 zu § 281 ZPO und N 4 zu §\n288 ZPO).\n\n2. a) Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, aufgrund der Auskunftsverweigerung der Beschwerdegegnerin müsse ihr widerklageweise gestelltes\nFeststellungsbegehren als Verstoss gegen Treu und Glauben nach § 50 ZPO erachtet werden, weshalb es an einem Rechtsschutzinteresse nach § 51 ZPO fehle.\nDie Beschwerdegegnerin habe treu- und rechtswidrig prozessrelevante Informationen zurückgehalten und diese erst auf ausdrückliche Aufforderung der Vorin-\n- 6 -\n\nstanz im Verlaufe des Prozesses mit einer überhöhten Widerklage eingebracht,\nobwohl der Nachweis ihrer Verrechnungsforderung genügt hätte, um im Forderungsprozess zu obsiegen (KG act. 1 S. 8 Ziff. 1.4. sowie S. 9 ff. Ziff. 2.1.1.).\n\nb) Bei bundesrechtlichen Ansprüchen richtet sich die Frage nach dem Vorliegen\ndes Rechtsschutzinteresse grundsätzlich nach Bundesrecht (BGE 122 III 282 E.\n3a, 116 II 351 E. 3a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 51 bzw. N 13a zu\n§ 285 ZPO). Diesbezügliche Rügen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition,\nweshalb vorliegend insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.\nDas gilt auf für das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin verstosse mit ihrer Widerklage gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben nach § 50 ZPO,\nweil sie keine Auskunft erteilt habe bzw. es genügt hätte, die Verrechnung nachzuweisen, ohne eine überhöhte Widerklage zu erheben. Der Beschwerdeführer\nbestreitet auch in diesem Zusammenhang ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin.\n\n3. a) Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen den Entscheid der Vorinstanz, auf seine Klage nicht einzutreten, soweit er mit seinem Begehren den Gegenwert von Fr. 10'000.-- in US-Dollar zum Zeitpunkt des Urteils verlange. Die Vorinstanz habe dieses Rechtsbegehren als zu unbestimmt erachtet mit der Begründung, dieser Wert könne nicht berechnet werden, weil es keinen offiziellen\nDevisenkurse gebe. Dieser Entscheid zu unverhältnismässig formalistisch und\nwillkürlich (KG act. 1 S. 17 ff. Ziff. 2.3.).\n\n"}