{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030142_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/E6196E13F56D18D8C1256F1E00379BBD_AA030142.pdf", "Checksum": "4cd1bbe4fbd6a1d7362fb9e4b5b312c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "95928ff31a7e726b2bda87ed0445d9b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030142\nRegeste:\nGrundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA030142/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Alfred Keller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann\n\nSitzungsbeschluss vom 6. September 2004\n\nin Sachen\n\nThomas M.,\n...,\nKläger, Widerbeklagter und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\ngegen\n\nUnion X.,\nals Rechtsnachfolgerin der Z. Company,\nBeklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\ndieser substituiert durch die Rechtsanwälte ...\n\nbetreffend\nForderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons\nZürich vom 17. Juni 2003 (HG990335/E01/zs)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Der Kläger und Beschwerdeführer gewährte nach eigener Darstellung dem\ndeutschen Staatsangehörigen Q. ein Darlehen von insgesamt Fr. 420'000.-- (HG\nact. 2/2 S. 5; KG act. 2 S. 5). Da die freiwillige Rückzahlung des Darlehens in der\nFolge unterblieb, liess der Beschwerdeführer Guthaben Q.s bei der Beklagten und\nBeschwerdegegnerin (damals noch Z. Company) aus dem Konto 59'550 ZO verarrestieren (HG act. 2/5/3; HG act. 2/2 S. 5; KG act. 2 S. 5). Im Rahmen der vom\nBeschwerdeführer gegen Q. eingeleiteten Betreibung pfändete das zuständige\nBetreibungsamt Zürich 2 Guthaben bei der Beschwerdegegnerin aus dem erwähnten Konto, in unbekannter Höhe, bis zum Betrag von Fr. 521'000.-- (HG act.\n2/14/7). Am 28. April 1998 ermächtigte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer nach Art. 131 Abs. 2 SchKG, die gepfändete Forderung von Q. in der Höhe\nvon maximal Fr. 521'000.-- gegen die Beschwerdegegnerin im eigenen Nahmen\nsowie auf eigene Gefahr und Rechnung geltend zu machen (HG act. 2/14/3; HG\nact. 2/2 S. 4; KG act. 2 S. 6).\n\n2. Der Beschwerdeführer reichte am 30. September 1998 beim Einzelrichter im\nordentlichen Verfahren des Bezirks Zürich gegen die Beschwerdegegnerin Klage\nein, mit welcher er lediglich einen Teil der Forderung geltend machte, sich aber\neine Nachklage vorbehielt (HG act. 2/2 S. 2). Er verlangt neben der gepfändeten\nForderung Ersatz für Aufwendungen, die ihm nach seiner Meinung aufgrund der\nAuskunftsverweigerung der Beschwerdegegnerin erwachsen waren (HG act. 2/2,\ninsb. S. 9). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits erhob Widerklage, mit welcher das\nBegehren um Feststellung des Nichtbestehens der Forderung des Beschwerdeführers über Fr. 521'000.-- bzw. Fr. 420'000.-- bzw. den entsprechenden Gegenwert in US-Dollar gestellt wurde (HG act. 5). Mit Verfügung vom 13. September\n1999 (HG act. 1) überwies der Einzelrichter den Prozess an das Handelsgericht\ndes Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz). Nach Fortsetzung des Hauptverfahrens sowie nach Durchführung eines Beweisverfahrens trat die Vorinstanz mit\n- 3 -\n\nBeschluss vom 17. Juni 2003 auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers,\ndie Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm den Fr. 10'000.-- entsprechenden Gegenwert in US-Dollar zum Zeitpunkt des Urteils zu bezahlen, nicht ein. Mit\nUrteil desselben Datums wurde die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten\nwerden konnte. In Gutheissung der Widerklage wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Forderung aufgrund der Bescheinigung nach Art. 131 Abs.\n2 SchKG des Betreibungsamtes Zürich 2 vom 28. April 1998 aus dem Kontokorrentvertrag mit Bezug auf das Konto Nr. 59'550 ZO zwischen Lothar Q. und der\nBeschwerdegegnerin zustehe. Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer zu 9/10\nund der Beschwerdegegnerin zu 1/10 auferlegt.\n\n2. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und\ndie Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2003 wurde der Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 7). Mit Zwischenbeschluss des Kassationsgerichts vom 12. Januar 2004 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren abgewiesen (KG act. 20). Die\ndem Beschwerdeführer mit demselben Beschluss auferlegte Prozesskaution von\nFr. 21'000.-- wurde innert Frist geleistet (KG act. 21/1, 26 und 27). Während die\nVorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 23), beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden\nkönne (KG act. 30 S. 2).\n\nDer Beschwerdeführer hat gegen den vorinstanzlichen Entscheid zugleich Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erklärt (HG Prot. S. 34).\n\nII.\n\n1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe seine Klage auf Kostenersatz abgewiesen, indem sie in aktenwidriger Weise davon ausgegangen\n- 4 -\n\nsei, die Beschwerdegegnerin habe die Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt\nnicht verweigert. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz hätte auf die Widerklage\nder Beschwerdegegnerin mangels Rechtsschutzinteresse nicht eintreten dürfen,\njedenfalls aber eine von § 64 Abs. 2 ZPO abweichende Kosten- und Entschädigungsregelung treffen müssen. Schliesslich macht er geltend, die Vorinstanz sei\nzu Unrecht nicht auf seine Klageforderung in US-Dollar eingetreten (vgl. KG act. 2\nS. 7 f.).\n\n"}