Da die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen ist, wird die Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO). Die Prozessentschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen (§ 89 Abs. 1 ZPO). - 53 - Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2003 aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.