11. Auf die Rügen betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen und die Festsetzung der vorprozessualen Anwaltskosten (KG act. 1 S. 50 ff. Ziff. 8 und 9) ist im vorliegenden Kassationsverfahren nicht einzugehen, da mit der heutigen Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Kosten- und Entschädigungsregelung dahinfällt und das Obergericht in seinem neuen Entscheid darüber umfassend neu zu befinden haben wird. III.