b) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei dargelegt worden, dass die Vor-Experten nicht einseitig auf seine Aussagen abgestellt hätten, erweist sich die Rüge unter Hinweis auf die diesbezüglichen Erwägungen (Erw. II.9 hiervor) als unbegründet. c) Nicht eingetreten werden kann ferner auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage der adäquaten Verursachung des Schadens, handelt es sich dabei doch um eine Frage des Bundesrechts, welche mit Berufung vor Bundesgericht zu rügen ist, weshalb es an einer Zuständigkeit des Kassationsgerichts mangelt (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO).