11. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe bereits in OG act. 500 (S. 5 lit. c-e) dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin für seinen gesamten Schaden auch dann hafte, wenn die Auffassung des letzten Gerichtsexperten richtig sein sollte, er sei als Taxifahrer nur 15 % arbeitsunfähig. Die Vorinstanz bezweifle die Adäquanz, setze sich aber damit nicht auseinander, weil alle diese Mediziner wesentlich auf seine eigenen Angaben abgestellt hätten. Daher träfe die Ärzte kein Kunstfehler. - 52 -