Immerhin hält der Gutachter Prof. Marco M. fest, dass sich sein Gutachten, neben der Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers, auch auf die „ausserordentlich umfangreichen medizinischen Akten und im Besonderen auch die darin enthaltene medizinische Dokumentation“ stütze (OG act. 487 S. 3), so dass davon ausgegangen werden kann, dass die medizinischen Akten die Beachtung des Gutachters gefunden haben.