Im übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer, genau anzugeben, welche medizinischen Akten und andere Beweismittel das Obergericht nicht gewürdigt habe und welche Schlüsse sich aus welchem andern Beweismittel in der Weise ergeben, dass das Abstellen auf das Gutachten M. als willkürlich erscheine. Immerhin hält der Gutachter Prof. Marco M. fest, dass sich sein Gutachten, neben der Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers, auch auf die „ausserordentlich umfangreichen medizinischen Akten und im Besonderen auch die darin enthaltene medizinische Dokumentation“ stütze (OG act.